Lahnmarmor Entstehung Unica Bruch Korallen LMM1

Am 17. Juni 2015 wurde die Stiftung Lahn-Marmor-Museum gegründet. Die gemeinnützige Stiftung ist Träger und Betreiber des Lahn-Marmor-Museums.

Stiftungsbeirat

Der Stiftungsbeirat ist das Aufsichtsgremium der Stiftung. Er ist paritätisch mit Vertretern der Gemeinde Villmar und des Museumsvereins besetzt. Seine Mitglieder sind ab 15.7.2021:

  • Ursula Alban, Villmar (Vorsitzende des Lahn-Marmor-Museum e.V.)
  • Ludger Behr, Villmar (stellvertretender Vorsitzender des Stiftungsbeirates)
  • Wolfgang Behr, Runkel
  • Ulrich Belz, Runkel
  • Alicia Bokler, Villmar (Bürgermeister der Gemeinde Villmar)
  • Wolfram Caspari, Villmar
  • Rudolf Conrads, Köln (Vorsitzender des Stiftungsbeirates)
  • Sabine Günther, Villmar
  • Mario Rudolf, Villmar
  • Jürgen Schmidt, Villmar

Stiftungsvorstand

Der Stiftungsvorstand führt die Geschäfte der Stiftung. Seine Mitglieder sind:

  • Dr. Bernold Feuerstein, Villmar  (Vorsitzender)
  • Ingrid Pohl, Bendorf
  • Irmgard Rado, Limburg

Stiftungskuratorium

Das Stiftungskuratorium berät die Stiftung und unterstützt ihre Arbeit. Seine Mitglieder sind:

  • Prof. Dr. Matthias Theodor Kloft, Limburg
  • Michael Köberle, Limburg
  • Manfred Michel, Limburg
  • Klaus Rohletter, Limburg
  • Dr.-Ing. Kai Schaefer, Diez
  • Ulrike Stottrop, Essen
  • Prof. Dr. Otto Volk, Marburg
  • RA Friedrich Christian Prinz zu Wied, Runkel
  • Dr. Lars Witteck, Gießen

Kontakt:
Stiftung Lahn-Marmor-Museum
Oberau 4
DE - 65606 Villmar

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Ansprechpartner: Rudolf Conrads

0173 7030066

 

Verfassung der „Stiftung Lahn-Marmor-Museum“

Präambel 

In Villmar an der Lahn besteht seit vielen Jahrhunderten die Tradition des Marmorabbaus, die in der letzten Hälfte des vorigen Jahrhunderts zum Erliegen gekommen ist. Die Lahnregion wurde in diesen Jahrhunderten wirtschaftlich, sozial und kulturell vom Marmorabbau geprägt. Das Lahn-Marmor-Museum e.V. und der Marktflecken Villmar verfolgen mit dem Aufbau und dem Betrieb des Lahn-Marmor-Museums das Ziel, das Wissen über diese Zeit und ihre Tradition der Nachwelt zu erhalten. Mit dieser Intention errichten der Marktflecken Villmar und das Lahn-Marmor-Museum e.V. eine Stiftung. Das vom Marktflecken Villmar mit Unterstützung des Lahn-Marmor-Museums e.V. und der Europäischen Union errichtete Museumsgebäude wird in diese Stiftung eingebracht. Die Stiftung soll das LahnMarmor-Museum betreiben. Das Lahn-Marmor-Museum e.V. ermöglicht den Museumsbetrieb über das Einbringen von Museumsobjekten und wesentlichen Teilen der Museumsinfrastruktur sowie durch die aktive Mitwirkung seiner Mitglieder beim Museumsbetrieb.

§ 1 Name, Rechtsform, Sitz 

  • Die Stiftung führt den Namen „Stiftung Lahn-Marmor-Museum“.
  • Sie ist eine rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts.
  • Sie hat ihren Sitz in Villmar an der Lahn.

§ 2 Stiftungszweck 

  • Zweck der Stiftung ist die Förderung von Kunst und Kultur, Wissenschaft und Forschung, Bildung und Erziehung. Im Mittelpunkt stehen hierbei der Aufbau, die Gestaltung und der Betrieb des Lahn-Marmor-Museums. In diesem Zusammenhang erfolgt die Darstellung der Geologie, Geschichte, Gewinnung, Verarbeitung, Anwendung und Verbreitung des Lahn-Marmors, die Förderung wissenschaftlicher Arbeiten, die Förderung der Verbreitung des Wissens über den Lahn-Marmor und die mit ihm zusammenhängenden Bereiche bei Schulen, Vereinen, Touristen sowie anderen interessierten Gruppen. Der Bildungszweck wird insbesondere verwirklicht durch die klassischen Aufgaben eines Museums, zu denen das Sammeln, Bewahren, Ausstellen, Forschen und Vermitteln zählen. Weiterhin fördert die Stiftung die Zusammenarbeit mit natürlichen und juristischen Personen, Institutionen und Vereinen, die geeignet sind, die Aufgaben des Museums zu unterstützen. Das Museum schafft zudem einen Raum für die fachliche Kommunikation und ist darüber hinaus auch Erlebnisraum und dient der aktiven Freizeitgestaltung interessierter Besucher aus nah und fern.
  • Ein Schwerpunkt ist die Kinder-, Jugend- und Erwachsenenarbeit sowie die Jugendhilfe. Dabei orientiert sich die Stiftung an nationalen und internationalen Museumsstandards, sucht die enge Kooperation mit anderen Einrichtungen wie Schulen und außerschulischen Bildungsträgern und schafft damit ein neues Angebot der kulturellen Kinder- und Jugendbildung. Die Stiftung orientiert sich in der Jugendbildung an Zielen und Aufgaben der

Kinder- und Jugendgesetzgebung des Bundes, des Landes sowie der Jugendhilfeplanung des Landkreises Limburg-Weilburg in ihrer jeweils gültigen Fassung.

  • Die Stiftung strebt die Anerkennung als Träger der freien Jugendhilfe nach § 75 SGB VIII an.
  • Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigende Zwecke“ der Abgabenordnung.
  • Die Stiftung ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  • Über die Vergabe von Stiftungsmitteln entscheidet der Vorstand mit Zustimmung des Stiftungsbeirates.
  • Ein Rechtsanspruch auf die Zuwendung von Stiftungsmitteln besteht nicht.
  • Mittel der Stiftung dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Der/Die Stifter sowie seine/ihre Erben erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Stiftung.

§ 3 Stiftungsvermögen

  • Das Stiftungsvermögen besteht aus der im Stiftungsgeschäft genannten Erstausstattung.
  • Das Vermögen der Stiftung ist in seinem Bestand ungeschmälert zu erhalten. Ein Rückgriff auf die Substanz des Stiftungsvermögens ist nur mit vorheriger Zustimmung der zuständigen Aufsichtsbehörde zulässig, wenn der Stifterwille anders nicht zu verwirklichen und der Bestand der Stiftung auf angemessene Zeit gewährleistet ist.
  • Die Erträge des Stiftungsvermögens und die Spenden sowie sonstige Mittel müssen zeitnah für die verfassungsmäßigen Zwecke der Stiftung verwendet werden.
  • Dem Stiftungsvermögen wachsen Zuwendungen Dritter (Zustiftungen) zu, die vom Zuwendenden dazu bestimmt sind.
  • Wiederkehrende Leistungen gehören nicht zur Substanz des Stiftungsvermögens im Sinne von Abs. 2, es sei denn, dass der Zuwender etwas anderes bestimmt hat.
  • Rücklagen dürfen im Rahmen des steuerlich Zulässigen gebildet werden.
  • Niemand darf durch Ausgaben, Leistungen oder Zuwendungen, die mit dem Stiftungszweck nicht vereinbar sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3 a Verpflichtung

  • Die Stiftung ist verpflichtet, für die Dauer von 15 Jahren alle Auflagen und Bestimmungen aus dem Bewilligungsbescheid der WI Bank vom 12.10.2010, Zeichen: 70603103, zu erfüllen. Der vorgenannte Bewilligungsbescheid der WI Bank ist Bestandteil der Stiftungsverfassung.
  • Die Stiftung übernimmt im Innenverhältnis alle Pflichten des Marktfleckens aus diesem Bewilligungsbescheid.

§ 4 Stiftungsorgane

  • Stiftungsorgane sind der Stiftungsbeirat und der Vorstand.
  • Die Tätigkeit des Stiftungsbeirats ist ehrenamtlich.
  • Die Tätigkeit einzelner Vorstandsmitglieder kann vergütet werden, soweit diese nicht ehrenamtlich tätig sind.
  • Die Stiftung kann zur Erledigung ihrer Aufgaben unentgeltlich oder entgeltlich Personen beschäftigen oder die Erledigung ganz oder teilweise auf Dritte übertragen.
  • Als beratendes Gremium besteht ein Kuratorium.

§ 5 Vorstand

  • Der Vorstand besteht aus zwei bis drei Personen, von denen eine Person gegen Entgelt hauptamtlich als geschäftsführendes Vorstandsmitglied im Sinne des § 30 BGB als besonderer Vertreter tätig sein kann. Das weitere Vorstandsmitglied ist bzw. die weiteren Vorstandsmitglieder sind ehrenamtlich tätig.
  • Der Vorstand wird vom Stiftungsbeirat für die Dauer von drei Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig.
  • Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte. Er vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich mit mindestens zwei seiner Mitglieder. Nach Ablauf seiner Amtsdauer führt der amtierende Vorstand die Geschäfte bis zur Wahl des neuen Vorstandes fort.
  • Rechtsgeschäfte, die bestimmte Beträge überschreiten, bedürfen der Zustimmung des Stiftungsbeirates. Näheres wird in der Geschäftsordnung nach § 5 Ziffer 7 geregelt.
  • Der Vorstand verwaltet weiterhin die Stiftung. Ihm obliegen insbesondere:
    • die Verwaltung des Stiftungsvermögens,
    • die Vergabe der Erträgnisse des Stiftungsvermögens in Abstimmung mit dem Stiftungsbeirat,
    • die Erstellung der Jahresrechnung,
    • die Fertigung eines jährlichen Berichtes über die Erfüllung des Stiftungszweckes.
  • Der Vorstand erstellt rechtzeitig vor Beginn des Geschäftsjahres einen Haushaltsplan und legt diesen dem Stiftungsbeirat zur Genehmigung vor.
  • Der Stiftungsbeirat erlässt in Abstimmung mit dem Vorstand eine Geschäftsordnung für den Vorstand.
  • Der Vorstand tagt mindestens einmal monatlich. Der/Die Vorsitzende lädt hierzu ein. Über die Sitzung ist Protokoll zu führen.
  • Mitglieder des Vorstandes können aus wichtigem Grund durch Beschlussfassung des Stiftungsbeirates abberufen werden. Eine solche Maßnahme bedarf der Zwei-Drittel-Mehrheit der Mitglieder des Stiftungsbeirates.

§ 6 Beschlussfassung des Vorstandes

  • Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Er ist dann beschlussfähig, wenn mindestens zwei seiner Mitglieder anwesend sind. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
  • Beschlüsse des Vorstands werden grundsätzlich in Vorstandssitzungen gefasst. Die Beschlussfassung im schriftlichen Umlaufverfahren ist zulässig, wenn sämtliche Mitglieder des Vorstands zustimmen.

§ 7 Stiftungsbeirat

  • Der Stiftungsbeirat besteht aus acht bis zehn Personen und ist paritätisch besetzt mit Vertretern des Marktfleckens Villmar und Vertretern des LahnMarmor-Museums e.V., und zwar:
    • dem Bürgermeister des Marktfleckens Villmar oder seinem Stellvertreter kraft Amtes,
    • dem Vorsitzenden des Lahn-Marmor-Museums e.V. oder seinem Stellvertreter kraft Amtes,
    • drei bis vier weiteren Vertretern des Marktfleckens Villmar, welche von der Gemeindevertretung für die Dauer von 5 Jahren berufen werden. Hierbei kann es sich sowohl um ehrenamtliche Mandatsträger als auch um sachkundige Einwohner handeln.
    • drei bis vier Vertretern des Lahn-Marmor-Museums e.V., welche vom Vereinsvorstand für die Dauer von 5 Jahren berufen werden.
  • Der Stiftungsbeirat bestimmt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden. Dieser hat mindestens zweimal im Jahr eine Beiratssitzung einzuberufen. Über die Sitzung ist eine Niederschrift anzufertigen.
  • Der Stiftungsbeirat ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind. Für die Beschlussfassung genügt die einfache Mehrheit der Anwesenden. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des nach § 7 Ziffer 1a benannten Vertreters des Marktfleckens Villmar den Ausschlag. Beschlussfassungen nach §7 Ziffer 4g dieser Verfassung bedürfen der ZweiDrittel-Mehrheit aller Mitglieder.
  • Der Stiftungsbeirat ist insbesondere zuständig für:           
    • die Wahl des Vorstandes und des/der Vorstandsvorsitzenden,
    • den Erlass einer Geschäftsordnung für den Vorstand in Abstimmung mit dem Vorstand,
    • die Festlegung der Vergütung des hauptamtlichen Vorstandsmitgliedes,
    • die Überwachung der Geschäftsführung des Vorstandes,
    • die jährliche Entlastung des Vorstandes,
    • die Zustimmung zu Rechtsgeschäften gemäß § 5 Ziffer 4 der Stiftungsverfassung,
  • Verfassungsänderungen sowie die Aufhebung der Stiftung oder die Zusammenlegung mit einer anderen Stiftung.
  • Mitglieder des Stiftungsbeirates können bei Vorliegen eines wichtigen Grundes von diesem abberufen werden. Zur Beschlussfassung bedarf es einer ZweiDrittel-Mehrheit der übrigen Mitglieder.

§ 8    Kuratorium 

  • Für Personen und Institutionen, die die Stiftung in besonderem Maße fördern möchten, richtet der Stiftungsbeirat ein Kuratorium der Stiftung ein. Die Berufung der Kuratoriumsmitglieder erfolgt durch den Stiftungsvorstand.
  • Das Kuratorium kann gegenüber dem Vorstand Anregungen zur Erfüllung des Stiftungszweckes geben. Der Vorstand unterrichtet unter Einbeziehung des Stiftungsbeirates das Kuratorium mindestens einmal jährlich über die Arbeit der Stiftung.
  • Das Kuratorium wählt einen Sprecher/eine Sprecherin.

§ 9    Geschäftsjahr der Stiftung

  • Das Geschäftsjahr der Stiftung ist das Kalenderjahr.
  • Das erste Geschäftsjahr ist dementsprechend ein Rumpfgeschäftsjahr. 

§ 10 Jahresbericht und Jahresrechnung  

  • Der Vorstand erstellt nach Ablauf des Geschäftsjahres einen Jahresbericht und eine Jahresrechnung. Näheres regelt die Geschäftsordnung nach §5 Ziffer 7 der Satzung.
  • Die Jahresrechnung ist zusammen mit einer Vermögensübersicht und einem Bericht über die Erfüllung des Stiftungszweckes innerhalb von neun Monaten nach Ablauf des Geschäftsjahres bei der Aufsichtsbehörde einzureichen.
  • Der Vorstand kann die Jahresrechnung durch eine/-n Steuerberater/-in und / oder Wirtschaftsprüfer/-in prüfen lassen.

§ 11   Stiftungsaufsicht 

  • Die Stiftung unterliegt der staatlichen Aufsicht nach Maßgabe des jeweils geltenden Stiftungsrechts.

§ 12 Aufhebung der Stiftung, Zusammenlegung 

  • Anträge auf Aufhebung der Stiftung sowie auf Zusammenlegung mit einer anderen Stiftung sind nur bei wesentlichen Veränderungen der Verhältnisse zulässig.
  • Maßnahmen nach § 12 Ziffer 1 bedürfen der Zustimmung des zuständigen Finanzamtes sowie der Stiftungsaufsicht.

§ 13 Verfassungsänderung 

  • Die Änderung der Stiftungsverfassung ist auch ohne wesentliche Änderung der Verhältnisse zulässig.
  • Verfassungsänderungen bedürfen der Zustimmung der Stiftungsaufsicht.
  • Verfassungsänderungen, die den Zweck der Stiftung betreffen, bedürfen der Zustimmung des zuständigen Finanzamtes. Das zuständige Finanzamt ist im Interesse einer Wahrung der steuerlichen Gemeinnützigkeit auch bei sonstigen Verfassungsänderungen tunlichst zu hören.

§ 14 Anfallsberechtigung 

  • Bei Auflösung der Stiftung oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt deren Vermögen an den Marktflecken Villmar; Rathaus, 65606 Villmar.
  • Die Ausstellungsobjekte sind, sofern der Marktflecken Villmar sie nicht im Sinne des Stiftungszweckes selbst nutzt, an die Senckenberg Gesellschaft für Naturforschung in Frankfurt zu übertragen und der Öffentlichkeit dauerhaft zugänglich zu machen.
  • Das Vermögen ist bei Auflösung der Stiftung unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden.

§ 15 In-Kraft-Treten

  • Diese Stiftungsverfassung tritt mit dem Tage der Anerkennung der Stiftung durch die Stiftungsaufsichtsbehörde in Kraft.

Villmar, den 22. Mai 2015

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