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Am 11. September 1997 wurde der Lahn-Marmor-Museum e.V. gegründet. Der gemeinnützige Lahn-Marmor-Museum e.V. fördert die gemeinnützige Stiftung Lahn-Marmor-Museum und damit den Betrieb des Lahn-Marmor-Museums.

Lahn-Marmor-Museum e.V.
Oberau 4
65606 Villmar

Vertreten durch den geschäftsführenden Vorstand:
Ursula Alban (1. Vorsitzende)
Ulrich Belz (2. Vorsitzender)
Wolfgang Behr (Schatzmeister)
Gerold Alban (Schriftführer)

Beisitzer:
Rudolf Conrads, Köln
Dr. Bernold Feuerstein, Villmar
Helmut Hübinger, Villmar
Sibylle Kahnt, Greifenstein
Armin Klees, Villmar
Angelika Meuser, Villmar
Thomas Meuser, Villmar
Dr. Stephan Oetken, Leipzig 
Irmgard Rado, Limburg
Bärbel Schmidt, Villmar

Kontakt:
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Satzung des Vereins Lahn-Marmor-Museum e.V.

vom 11.09.1997, geändert am 26.02.1999, zuletzt geändert am 25.11.2016

§ 1 (Name und Eigenschaft)

Der Verein führt den Namen "Lahn-Marmor-Museum e.V.".
Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Der Verein ist in das Vereinsregister einzutragen. Er hat seinen Sitz in Villmar.


§ 2 (Zweck)

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Zwecke des Vereins sind:
a) Unterstützung der Stiftung Lahn-Marmor-Museum bei der Gestaltung und dem Betrieb des Lahn-Marmor-Museums
b) die Darstellung der Geologie, Geschichte, Gewinnung, Verarbeitung, Anwendung und Verbreitung des Lahn-Marmors
c) die Förderung und Unterstützung wissenschaftlicher Arbeiten zu den unter b) genannten Bereichen
d) die Förderung der Verbreitung des Wissens über den Lahn-Marmor und die mit ihm zusammenhängenden Bereiche bei Schulen, Vereinen, Touristen sowie anderen interessierten Gruppen 
e) die Zusammenarbeit mit natürlichen und juristischen Personen, Institutionen und Vereinen, die geeignet sind, die Aufgaben des Vereins zu unterstützen


§ 3 (Mittel)

Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.


§ 4 (Ausgaben)

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.


§ 5 (Mitglieder)

Mitglieder können werden:
a) alle natürlichen Personen
b) alle juristischen Personen
c) alle sonstigen Personengemeinschaften


§ 6 (Erwerb der Mitgliedschaft)

Die Mitgliedschaft ist freiwillig. Der Antrag zur Mitgliedschaft ist dem Vorstand schriftlich durch Beitrittserklärung zur Entscheidung vorzulegen.
Der Vorstand entscheidet mit einfacher Mehrheit über diesen Antrag.


§ 7 (Verlust der Mitgliedschaft)

Die Mitgliedschaft geht durch Austritt aus dem Verein verloren. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Anzeige an den Vorstand. Er ist nur zum Ende des jeweiligen Geschäftsjahres möglich.
Bei vereinsschädigendem Verhalten eines Mitgliedes kann die Mitgliederversammlung auf Antrag den Ausschluss des Mitgliedes beschließen. Hierzu ist eine 3/4 Mehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich.


§ 8 (Beiträge und Zuwendungen)

Es sind Jahresbeiträge zu leisten. Die Mindesthöhe wird von der Mitgliederversammlung festgelegt. Eine Änderung des Jahresbeitrages ist jeweils am Ende eines Geschäftsjahres möglich. Sonderleistungen und Spenden sind jederzeit möglich. Die Beiträge werden grundsätzlich im Einzugsermächtigungsverfahren eingezogen.


§ 9 (Geschäftsjahr)

Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.


§ 10 (Bildung des Vorstandes)

Der Vorstand besteht aus:
1. dem / der Vorsitzenden
2. dem / der stellvertretenden Vorsitzenden
3. dem / der Schatzmeister/-in
4. dem / der Schriftführer/-in
5. und bis zu 12 weiteren Beisitzer/-innen
Der Vorstand wird alle drei Jahre in einer Mitgliederversammlung neu gewählt. Wiederwahl ist zulässig.
Der Verein wird gemäß § 26 BGB von dem/der Vorsitzenden oder dem/der stellvertretenden Vorsitzenden, jeweils in Gemeinschaft mit einem unter Ziffer 1 bis 4 genannten Vorstandsmitglieder vertreten.
Beim Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes kann der Vorstand bis zur nächsten regulären Mitgliederversammlung diese Position kommissarisch besetzen.


§ 11 (Prüfung der Kassenunterlagen)

Die Prüfung der Kassenunterlagen erfolgt jeweils vor der Mitgliederversammlung durch zwei von ihr gewählten Mitgliedern des Vereins, die dem Vorstand nicht angehören dürfen. Die beiden Kassenprüfer/innen werden auf drei Jahre gewählt. Sie berichten in der Mitgliederversammlung über das Ergebnis der Kassen- und Belegprüfung.


§ 12 (Aufgaben des Vorstandes)

Dem Vorstand obliegt die Geschäftsleitung, die Ausführung der Vereinsbeschlüsse und die Verwaltung des Vereinsvermögens. Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung. Die Mitglieder des Vorstandes erhalten für ihre Tätigkeit keine Vergütung.


§ 13 (Kuratorium)

gestrichen


§ 14 (Mitgliederversammlung)

Die Mitgliederversammlung findet alljährlich als Hauptversammlung sämtlicher Mitglieder des Vereins statt.
Die Tagesordnung soll mindestens folgende Punkte umfassen:
1. Jahresbericht des Vorstandes
2. Rechnungsbericht des/der Schatzmeisters/-in
3. Bericht der Kassenprüfer /-innen
4. Entlastung des Vorstandes
5. Neu- bzw. Ersatzwahlen
6. Verschiedenes
Zu den Beschlüssen genügt die Stimmenmehrheit der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder. Bei Stimmengleichheit entscheidet der/die Vorsitzende oder dessen Stellvertreter/-in.
Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen.
Außerordentliche Mitgliederversammlungen finden statt, wenn der Vorstand sie einberuft oder mindestens 25 % der stimmberechtigten Mitglieder schriftlich unter Angabe der Gründe beim Vorstand die Einberufung verlangen.
Die Mitgliederversammlung ist mindestens zwei Wochen im Voraus einzuberufen. Die Einladung muss unter Angabe der Tagesordnung schriftlich oder über eine örtliche Zeitung erfolgen.


§ 15 (Satzungsänderungen)

Über eine Satzungsänderung beschließt die Mitgliederversammlung. Dazu bedarf es der Zustimmung von 2/3 der erschienenen Mitglieder. Der Antrag zur Satzungsänderung muss auf der in der Einladung zur Mitgliederversammlung genannten Tagesordnung stehen.


§ 16 (Auflösung)

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines satzungsgemäßen Zwecks fällt das Vermögen der Stiftung Lahn-Marmor-Museum Villmar oder deren Rechtsnachfolger/in mit
der Auflage zu, das Vermögen im Sinne des Vereinszweckes zu verwenden.
Der Auflösungsbeschluss bedarf der Zustimmung von 3/4 der abgegebenen Stimmen einer Mitgliederversammlung.
Der Antrag zur Auflösung des Vereins muss auf der in der Einladung zur Mitgliederversammlung genannten Tagesordnung stehen